AGB für Yachtcharter

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Obliegenheiten

Der Charterer/Schiffsführer erklärt ausdrücklich, dass er über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewußten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.
Weiterhin

  • mit nicht mehr Personen zu belegen, als im Charter Katalog angegeben (gilt auch für Kinder)
  • das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten
  • keine undeklarierten zollpflichtigen Waren an Bord zu führen
  • keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, es sei denn, es ist seitens des Vercharterers schriftlich bestätigt
  • die An- und Abmeldung beim Hafenmeister vorzunehmen, bzw. vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren
  • die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten
  • das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen
  • keine Tiere mit an Bord zu nehmen
  • bei angesagten Windstärken von 6 bft und mehr den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
  • bis spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn eine vollständige Crewliste an Prime Yachting Charter & Sales zu senden.

Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften. Sind keine Segelscheine zur Charter erforderlich (z.B. in Übersee), behält sich der Vercharterer vor, bei nachweislicher Nichtbefähigung des Skippers/Charterers zum Führen des Schiffes, einen Skipper auf Kosten des Charterers zu stellen.

  1. Besondere Obliegenheiten

Bei Schäden, Kollision, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen informiert der Charterer unverzüglich den Vercharterer vor Ort sowie:

  • Schadensbehebung von normalem Material-verschleiß bis EUR 180,- unter Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzuheben.
  • Bei Schäden am Schiff oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an, und sorgt für Gegenbestätigung durch Hafenmeister, Arzt, Havariekommissar usw.
  • Bei technischen oder sonstigen Beanstandungen muss unverzüglich der Vercharterer vor Ort benachrichtigt werden, um ggfs. für Abhilfe zu sorgen. Beanstandungen, die nicht behoben werden können, müssen schriftlich dem Vercharterer vor Ort niedergelegt und von diesem gegenbestätigt werden.

Der Vercharterer ist ferner unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Schadenersatz.

  1. Rücktritt

Wird der Vertrag nicht innerhalb von 7 Tagen unterschrieben zurückgesandt und angezahlt, ist der Vercharterer berechtigt, die Charter zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vermieten.

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat der Vercharterer, je nach Zeitpunkt des Rücktritts, Anspruch auf die Anzahlung, bzw. volle Chartergebühr laut Vertrag. Die Stornokosten entsprechen den im Vertrag aufgeführten Charterraten. Es wird daher unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
Beachten Sie hierzu auf unserer Web-Seite die Angebote die Anlage der Firmen EIS und Hamburger-Yacht-Versicherungen.

Ein Überschreiten der im Vertrag aufgeführten Zahlungsziele der Charterraten um mehr als 14 Tage bedeutet auch die Stornierung des Charter-
vertrages seitens des Charterers. Auch hier entsprechen die Stornokosten den im Vertrag aufgeführten Charterraten.

Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt so kann dieser ein wertmäßig ähnliches Ersatzschiff mit mindestens gleicher Kojenanzahl einsetzen. Ist dies nicht möglich, kann der Charterer nach Ablauf von 24 Std. vom Vertrag zurücktreten. Alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag werden dem Charterer zurückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise-, Übernachtungskosten, Reiseversicherungsprämien etc.) sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er Anspruch auf anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.

  1. Übernahme des Schiffes

Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt, gereinigt und in seetüchtigem Zustand übergeben. Schiffs-zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungs-verzeichnisses vom Charterer überprüft und bestätigt. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). 

 

  1. Rückgabe des Schiffes

Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff in sauberem Zustand (und vollgetankt, wenn nicht im Charterpreis inkl.) dem Vercharterer. Dieser prüft die Schiffsausrüstung auf Vollständigkeit und Sauberkeit. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt.

  1. Verlängerung und Rückführung

Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Die Rückgabe gilt erst als erfolgt, wenn das Schiff im ordnungsgemäßen Zustand wieder im Rückkehrhafen ist.

  1. Haftung des Charterers und Vercharterers

Bei Verstößen gegen die vorerwähnten Punkte haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber für alle entstehenden Folgen. Der Vercharterer hat für die Yacht eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung deckt, abzüglich der Selbstbeteiligung, Schäden aus Verlust und Beschädigung durch Schiffsunfall, Feuer, Explosion, höherer Gewalt oder Diebstahl. Nicht versichert sind eigene Sach-, Vermögens- und Personenschäden sowie grobe Fahrlässigkeit.

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der so groß ist, die Weiterfahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um Selbstverschulden, einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Defekt am Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die Tage, die die Yacht nicht mehr benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Dienstausfall u.ä.) sind ausgeschlossen.

  1. Druckfehler, Rechenfehler, Irrtümer

Bei offensichtlichen Rechenfehlern in Bezug auf den im Chartervertrag genannten Preis haben Prime Yachting Charter& Sales und der Charterer das Recht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

  1. Nachträgliche Terminänderungen oder Umbuchungen

Sofern diese möglich sind, wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 180,- berechnet.

  1. Eventuelle Regressansprüche

Eventuelle Regressansprüche aus der Yachtcharter richten sich gegen den Vercharterer / Eigner. Sie sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenem Brief an Prime Yachting Charter & Sales UG als Vertreter des Eigners zu machen.

Regressansprüche können nur dann bearbeitet werden, wenn die betreffenden Tatbestände dem Charterer am Liegeplatz der Yacht durch den dortigen Beauftragten schriftlich bestätigt wurden.

Schadenersatzansprüche werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinaus gehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vercharterer bzw. Eigner hat grob fahrlässig gehandelt.

  1. Sonstiges

Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von Prime Yachting Charter & Sales UG schriftlich bestätigt wurden.

  1. Nachtsegeln

In der Karibik, in Polynesien, Thailand und den Seychellen ist nachtsegeln verboten. Bei SUNSAIL-und MOORINGS-Yachten gilt das Verbot auch für das Mittelmeer und die Türkei. Ausnahmen sind jedoch mit Genehmigung des Vercharterers bzw. auf Anfrage an der Basis möglich.

  1. Einhandsegeln

ist auf den meisten Schiffen nicht gestattet. Bitte fragen Sie ggfs. nach der aktuellen Bestimmungen.

  1. Verschiedenes

Auf Grund der im Land der Vercharterer geltenden gesetzlichen Vorschriften kann es sein, dass der Charterer an Bord über einen Chartervertrag zu verfügen hat, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist. In diesem Fall hat der Charterer vor Ort ein solches Vertragsexemplar zu unterzeichnen. Jedoch bleibt der ursprünglich unterzeichnete Vertrag zwischen den Parteien für den umseitigen Leistungsumfang ausschlaggebend.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Köln. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.